Erwägungsgrund 10 32016R0445
In Bezug auf den Vertrauensschutz beaufsichtigter Kreditinstitute erkennt die EZB die Notwendigkeit von Übergangsfristen an, wenn ihre Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen wesentlich von dem von den nationalen zuständigen Behörden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geübten Ansatz abweicht. Insbesondere wenn die EZB die ihr eröffneten Optionen und Ermessensspielräume in Bezug auf die Übergangsbestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt, sollte diese Verordnung geeignete Übergangsfristen festlegen.