Erwägungsgrund 3 32016R0445
Die EZB ist nach den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständige Behörde zur Durchführung ihrer mikroprudenziellen Aufgaben im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Bezug auf Kreditinstitute, die nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden. Daher ist sie mit allen Befugnissen und Pflichten ausgestattet, die zuständige Behörden nach einschlägigem Unionsrecht haben. Insbesondere ist die EZB zur Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume befugt.