Erwägungsgrund 8 32016R0580
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr ermöglichen, die durch die vorliegende Verordnung eingeführte Präferenzbehandlung befristet auszusetzen und Korrekturmaßnahmen einzuführen, wenn der Unionsmarkt durch diese Verordnung beeinträchtigt wird.. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.