Erwägungsgrund 9 32016R0580
Mit den dringenden autonomen Handelsmaßnahmen aufgrund dieser Verordnung soll die schwierige Wirtschaftslage gemildert werden, mit der Tunesien derzeit aufgrund der Terroranschläge konfrontiert ist. Diese Maßnahmen sollten daher befristet sein und Verhandlungen zwischen der Union und Tunesien über die Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone nicht vorgreifen.