Erwägungsgrund 17 32016R0792
Um die Qualität der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten statistischen Daten zu gewährleisten, sollte die Kommission von den entsprechenden Rechten und Befugnissen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates Gebrauch machen.