Erwägungsgrund 4 32016R0792
Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) misst mit dem HVPI, inwieweit ihr Preisstabilitätsziel nach Artikel 127 Absatz 1 AEUV erreicht wird, das von besonderer Bedeutung für die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union gemäß Artikel 127 Absatz 2 AEUV ist. Nach Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV ist die EZB zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank anzuhören.