Art. 73 32017R1485
Jeder ÜNB führt für den Year-Ahead-Zeitbereich und ggf. auch für den Week-Ahead-Zeitbereich Betriebssicherheitsanalysen durch, um mindestens die folgenden Einschränkungen zu ermitteln:
Leistungsflüsse und Spannungen, die die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte überschreiten;
Verstöße gegen die gemäß Artikel 38 Absätze 2 und 6 ermittelten Stabilitätsgrenzwerte des Übertragungsnetzes sowie
Verstöße gegen die Schwellenwerte für den Kurzschlussstrom des Übertragungsnetzes.
Stellt ein ÜNB eine mögliche Einschränkung fest, legt er Entlastungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 20 bis 23 fest. Sind keine Entlastungsmaßnahmen verfügbar, die nicht mit Kosten verbunden sind, und betrifft die Einschränkung die geplante Nichtverfügbarkeit einiger relevanter Anlagen, ist die Einschränkung als Unvereinbarkeit bei der Nichtverfügbarkeitsplanung anzusehen, sodass der ÜNB — in Abhängigkeit vom Jahr der Einleitung dieser Maßnahme — gemäß Artikel 95 oder Artikel 100 für die Nichtverfügbarkeits-Koordination sorgt.