Art. 89 32017R1485
Ernennung von Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen
(1)
Jeder ÜNB fungiert für jedes von ihm betriebene relevante Netzbetriebsmittel als Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle.
(2)
Für alle anderen relevanten Anlagen benennt der Eigentümer die Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle für die betreffende relevante Anlage und unterrichtet den ÜNB darüber oder übernimmt diese Funktion selbst.