Erwägungsgrund 14 32017R1970
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten. Für Stintdorsch sollte die vorliegende Verordnung jedoch ab dem 1. November 2017 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —