Erwägungsgrund 22 IVDR
Die Gemeinsamen Spezifikationen (im Folgenden „GS“) sollten nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger und unter Berücksichtigung der europäischen und internationalen Standards ausgearbeitet werden.
Die Gemeinsamen Spezifikationen (im Folgenden „GS“) sollten nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger und unter Berücksichtigung der europäischen und internationalen Standards ausgearbeitet werden.