Erwägungsgrund 10 32017R0997
Der Ausschuss nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG hat keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben. Die Maßnahmen sollten daher vom Rat im Einklang mit Artikel 5a Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates erlassen werden —