Erwägungsgrund 7 32017R0997
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält harmonisierte, einer begrenzten Zahl von als „akut gewässergefährdend, Kategorie 1“ oder als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1“ eingestuften Stoffen zugeordnete Multiplikationsfaktoren, die zur Einstufung eines Gemisches, in dem diese Stoffe vorhanden sind, herangezogen werden. Angesichts von Fortschritten bei der Festlegung dieser Multiplikationsfaktoren kann die Kommission im Einklang mit Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG die Berechnungsmethode für die Beurteilung eines Stoffes in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ im Hinblick auf eine etwaige Einbeziehung der Multiplikationsfaktoren in diese Methode überprüfen.