Erwägungsgrund 8 32017R0997
Bei der Durchführung einer Prüfung zur Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission festgelegten einschlägigen Methoden oder andere international anerkannte Methoden und Leitlinien angewendet werden. Gemäß der Entscheidung 2000/532/EG sind, wenn eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet wurde, die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend. Außerdem sollten Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, insbesondere Artikel 12 Buchstabe b, und die Verfahren für seine Anwendung berücksichtigt werden. Die Kommission sollte den Austausch bewährter Verfahrensweisen bezüglich der Prüfmethoden zur Beurteilung von Stoffen in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ im Hinblick auf deren etwaige Harmonisierung fördern.