Erwägungsgrund 6 32017R0997
Die Definition der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 nicht geändert, da eine zusätzliche Studie benötigt wurde, um die Vollständigkeit und Repräsentativität der Informationen über mögliche Auswirkungen einer Angleichung der Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ an die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu gewährleisten. Nachdem diese Studie nunmehr abgeschlossen ist, sollten die darin ausgesprochenen Empfehlungen bei der Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ für Abfälle gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG berücksichtigt und die Beurteilung, soweit möglich, an die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Kriterien zur Beurteilung der Ökotoxizität chemischer Stoffe angeglichen werden. Bei der Festlegung der Gefahreneinstufung von Abfällen in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ anhand von Berechnungsformeln sollten allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 definiert, gelten.