Erwägungsgrund 11 32017R0999
Die Stoffgruppe 4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (für eindeutig definierte Stoffe sowie Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexen Reaktionsprodukten oder biologischen Materialien (im Folgenden: „UVCB-Stoffe“), Polymere und homologe Stoffe) umfasst Stoffe, die durch ihren Abbau endokrin wirkende Eigenschaften aufweisen, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt haben. Dadurch sind sie ebenso besorgniserregend wie die anderen Stoffe, die in den Buchstaben a bis e des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, und erfüllen somit ebenfalls die Kriterien für die Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung.