Erwägungsgrund 13 32017R0999
Nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden diese Stoffe als für die Aufnahme infrage kommende Stoffe ermittelt und in die entsprechende Liste aufgenommen. Außerdem sind sie laut Empfehlung der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: „die Agentur“) vom 6. Februar 2014 und vom 1. Juli 2015 gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 prioritär in Anhang XIV der Verordnung aufzunehmen. Darüber hinaus erhielt die Kommission Informationen über sozioökonomische Auswirkungen, und zwar durch die zahlreichen Beiträge von Interessenträgern nach Eingang der fünften Empfehlung der Agentur sowie im Rahmen einer öffentlichen Konsultation, die parallel zur öffentlichen Konsultation der Agentur über den Entwurf ihrer sechsten Empfehlung durchgeführt wurde. Ungeachtet der eingegangenen Informationen ist es angezeigt, diese Stoffe in diesen Anhang aufzunehmen.