Erwägungsgrund 24 32017R0999
Borsäure, Dinatriumtetraborat (wasserfrei), Dibortrioxid und Tetrabordinatriumheptaoxid (Hydrat) erfüllen die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) und erfüllen somit auch die Kriterien für die Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß Artikel 57 Buchstabe c der Verordnung. Sie wurden ebenfalls nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als für die Aufnahme infrage kommende Stoffe ermittelt und in die entsprechende Liste aufgenommen, und die Agentur sprach sich am 1. Juli 2015 in ihrer Empfehlung gemäß Artikel 58 der Verordnung für ihre vorrangige Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung aus. Diese Stoffe werden auf sehr vielfältige Art in ganz unterschiedlichen Branchen des verarbeitenden Gewerbes verwendet, was zu hochkomplexen Zulassungsanträgen führen dürfte. Da derzeit die Erfahrungen mit der Bearbeitung von Zulassungsanträgen für große Anwendungsbandbreiten noch gering sind, ist es angebracht, die Entscheidung über die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang XIV vorläufig aufzuschieben.