Erwägungsgrund 14 32017R0999
Im Einklang mit den Empfehlungen der Agentur vom 6. Februar 2014 und vom 1. Juli 2015 ist es angebracht, die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Zeitpunkte festzulegen. Diese Zeitpunkte wurden anhand des geschätzten Zeitbedarfs für die Vorbereitung eines Zulassungsantrags festgelegt, wobei die Informationen zu berücksichtigen sind, die zu den verschiedenen Stoffen verfügbar sind, sowie die Informationen, die im Zuge der öffentlichen Konsultation eingegangen sind, welche gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durchgeführt wurde. Gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte hierbei auch die Kapazität der Agentur für die Bearbeitung der Anträge innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist berücksichtigt werden.