Erwägungsgrund 19 32017R0999
Um ein vorzeitiges Veralten von Erzeugnissen, die nach den in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Zeitpunkten für die letzte Antragstellung nicht mehr hergestellt werden, zu vermeiden, müssen einige in diesem Anhang genannten Stoffe (als solche oder in Gemischen) für die Herstellung von Ersatzteilen für die Reparatur dieser Erzeugnisse verfügbar sein, wenn diese Erzeugnisse ohne diese Ersatzteile nicht ordnungsgemäß funktionieren und wenn bestimmte Stoffe nach Anhang XIV (als solche oder in Gemischen) für die Reparatur solcher Erzeugnisse erforderlich sind. Zu diesem Zweck sollten Zulassungsanträge für die Verwendung eines Stoffes gemäß Anhang XIV für die Herstellung solcher Ersatzteile für die Reparatur solcher Erzeugnisse vereinfacht werden. Die Übergangsbestimmungen für Stoffe im Zusammenhang mit solchen Verwendungen sollten verlängert werden, um die Annahme von Durchführungsmaßnahmen für vereinfachte Zulassungsanträge zu ermöglichen.