Erwägungsgrund 15 32017R0999
Für keinen der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Stoffe gibt es Gründe, warum der Ablauftermin nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf einen späteren Zeitpunkt als 18 Monate nach dem Zeitpunkt für die Antragstellung nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung festgelegt werden sollte.