Erwägungsgrund 23 32017R0999
Bestimmte feuerfeste Aluminosilikat-Keramikfasern (Al-RCF) und feuerfeste Zirkoniumaluminosilikat-Keramikfasern (Zr-RCF) erfüllen die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine Einstufung als karzinogen (Kategorie 1B) und erfüllen somit auch die Kriterien für die Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung. Sie wurden ebenfalls nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als für die Aufnahme infrage kommende Stoffe ermittelt und in die entsprechende Liste aufgenommen, und die Agentur sprach sich am 6. Februar 2014 in ihrer Empfehlung gemäß Artikel 58 der Verordnung für ihre vorrangige Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung aus. Die eigentlichen Fasern werden in einer sehr begrenzten Zahl von Industrieanlagen hergestellt und im Allgemeinen in demselben Herstellungsverfahren direkt in Erzeugnisse umgewandelt, die anschließend in einem breiten Spektrum von Industrieausrüstungen für die Hochtemperaturisolierung eingesetzt werden, was möglicherweise zu einer signifikanten Exposition der Beschäftigten führt. Die Verwendung von Erzeugnissen aus den Fasern ist nicht Gegenstand einer Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Um über den besten Regulierungsansatz entscheiden zu können, hält es die Kommission für angebracht, die Entscheidung über die Aufnahme von Al-RCF und Zr-RCF in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorläufig aufzuschieben.