Erwägungsgrund 2 32018R0581
Nach den Informationen der Mitgliedstaaten ist die mit der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 eingeführte zeitweilige Aussetzung nach wie vor notwendig, um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten des Luftfahrtsektors und für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu verringern, da Einfuhren im Rahmen von besonderen Verfahren mit zollamtlicher Überwachung wie Endverwendung, aktive Veredelung oder Zolllagerverfahren eine Belastung darstellen würden. Die zeitweilige Aussetzung sollte daher fortgesetzt werden.