Erwägungsgrund 9 32018R0581
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Aufstellung einer Liste der Positionen, Unterpositionen und Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, in welche die für die Aussetzung gemäß der vorliegenden Verordnung in Betracht kommenden Waren eingereiht sind, und zur Aufstellung einer Liste der Bescheinigungen, die als der Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) gleichwertig gelten, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.