Erwägungsgrund 5 32018R0581
Darüber hinaus sollten als Alternative zu Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) auch gleichwertige Bescheinigungen, die von Drittländern ausgestellt wurden, und Bescheinigungen, die vor Errichtung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) im Rahmen bilateraler Flugsicherheitsabkommen mit der Union ausgestellt wurden, akzeptiert werden.