Erwägungsgrund 4 32018R0581
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission darf ein Bauteil nur dann in als Muster zugelassenen Produkten installiert werden, wenn es Gegenstand einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ist, die von einer von Luftfahrtbehörden in der Union ermächtigten Partei ausgestellt wurde. Daher sollte die Aussetzung der Zölle an das Vorliegen einer Freigabebescheinigung oder, im Falle der Instandsetzung oder Instandhaltung von Waren, die ihren Lufttüchtigkeitsstatus verloren haben, an das Vorliegen einer früheren Freigabebescheinigung geknüpft werden.