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Die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt veröffentlichen internationale Eintragungen, die das Internationale Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mitgeteilt hat und die eine im internationalen Register eingetragene geografische Angabe betreffen, bei denen die Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte kein Mitgliedstaat ist.
Die in Absatz 1 genannte internationale Eintragung wird in Serie C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthält auch eine Bezeichnung der Art und des Ursprungslands des Erzeugnisses.
Geografische Angaben von Drittländern, die in der Union im Rahmen einer internationalen Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist, geschützt sind,…
Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt…
Durchführungsverordnungen der Kommission über die Eintragung und Durchführungsbeschlüsse der Kommission über die Ablehnung werden im Amtsblatt der Europäischen…
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass, je nach Fall, die Anforderungen der Artikel 9, 10, 12, 13, 28, 29, 30, 31, 46 und 47, des Artikels 48 Absätze 1…
das Eintragungsverfahren in Bezug auf einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe eines Drittlands, bei der es sich nicht um eine geografische Angabe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.