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Die Agentur erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten technische Normen
zur Verbindung des in Artikel 14 genannten Kommunikationsnetzes mit den nationalen Netzen, die für die Erstellung nationaler Lagebilder nach Artikel 25 genutzt werden, und anderen einschlägigen Informationssystemen für die Zwecke dieser Verordnung;
zur Entwicklung und Schaffung von Schnittstellen zwischen einschlägigen Informationsaustauschsystemen und Softwareanwendungen der Agentur und der Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung;
zur Übertragung von Lagebildern und gegebenenfalls spezifischen Lagebildern gemäß Artikel 27 sowie zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen den relevanten Stellen und Zentren der zuständigen nationalen Behörden und mit den von der Agentur eingesetzten Teams durch Nutzung verschiedener Kommunikationsmittel wie Satellitenkommunikation und Funknetze;
zur Meldung der Position eigener Ressourcen, wobei die technologische Entwicklung des im Rahmen des Programms Galileo eingerichteten Satellitennavigationssystems gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bestmöglich zu nutzen ist.
Erarbeitung technischer Normen für den Informationsaustausch;
Der Austausch von Informationen zwischen der Agentur und den in Absatz 1 genannten Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen…
Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen sowie Informationsaustausch und…
Austausch, Zusammenführung und Analyse von Informationen aus Schiffsmeldesystemen und anderen von diesen Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen…
Austausch, Zusammenführung und Analyse von Informationen aus Schiffsmeldesystemen und anderen von diesen Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.