Erwägungsgrund 15 32019R1896
Die politische und rechtliche Ausgestaltung der Außengrenzkontrolle und der Maßnahmen im Bereich der Rückkehr, einschließlich der Entwicklung einer mehrjährigen strategischen Politik für eine integrierte europäische Grenzverwaltung, fällt weiterhin in die Zuständigkeit der Organe der Union. Zwischen diesen Organen und der Agentur sollte eine enge Abstimmung gewährleistet sein.