Erwägungsgrund 27 32019R1896
Das nach dieser Verordnung eingerichtete Kommunikationsnetz sollte auf dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entwickelten EUROSUR-Kommunikationsnetz aufbauen und dieses ersetzen. Das nach der vorliegenden Verordnung eingerichtete Kommunikationsnetz sollte für den gesamten gesicherten Informationsaustausch innerhalb der Europäischen Grenz- und Küstenwache genutzt werden. Die Akkreditierung des Kommunikationsnetzes sollte auf die Sicherheitsstufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ heraufgestuft werden, um die Informationssicherung zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Agentur zu erhöhen.