Erwägungsgrund 49 32019R1896
Wenn die Außengrenzen einer besonderen und unverhältnismäßigen Herausforderung ausgesetzt sind, sollte die Agentur entweder auf eigene Initiative und mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats oder auf Antrag dieses Mitgliedstaats Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken organisieren und koordinieren und sowohl Teams der ständigen Reserve als auch Ausrüstung, auch aus dem Soforteinsatzpool, entsenden. Der Soforteinsatzpool sollte einen begrenzten Bestand an Ausrüstungsgegenständen enthalten, die für eventuelle Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken benötigt werden. Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken sollten als zeitlich befristete Verstärkung in Situationen dienen, in denen eine sofortige Reaktion erforderlich ist und ein solcher Einsatz eine wirksame Reaktion darstellen würde. Um die Effizienz eines solchen Einsatzes sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten Personal, das von ihnen an die Agentur abgeordnet wird, das für kurzzeitige Entsendung zur Verfügung gestellt wird und das sie im Rahmen der Reserve für Soforteinsätze einsetzen, bereitstellen, um Fachteams zu bilden, und die notwendige technische Ausrüstung zur Verfügung stellen. Stammt das mit der technischen Ausrüstung eines bestimmten Mitgliedstaats entsandte Personal aus diesem Mitgliedstaat, sollte es als Teil des Beitrags dieses Mitgliedstaats zur ständigen Reserve gelten. Die Agentur und der betreffende Mitgliedstaat sollten sich auf einen Einsatzplan einigen.