Erwägungsgrund 6 32019R0002
Da die geltenden zeitlichen Beschränkungen durch eine solche Wet-Lease-Übereinkunft gelockert würden, hätte diese auch Auswirkungen auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, in der zeitliche Beschränkungen vorgesehen sind, wenn Luftfahrtunternehmen der Union Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen eines Drittlands auf Wet-Lease-Basis anmieten.