Erwägungsgrund 8 32019R0002
In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 einschließlich ihrer Bestimmungen über Wet-Lease und deren etwaiger Auswirkungen auf Beschäftigte und Verbraucher gegenwärtig einer Überprüfung unterzieht und dass diese Überprüfung der Kommission zu einer allgemeinen Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 führen könnte, erstreckt sich die vorliegende Verordnung lediglich auf die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 an die einschlägigen internationalen Verpflichtungen. Die internationale Übereinkunft über Wet-Lease sollte auf Gegenseitigkeit beruhende Rechte und Pflichten beider Parteien beinhalten und sich auf ein geltendes Luftverkehrsabkommen stützen.