Erwägungsgrund 2 32019R0491
Der Austritt wird im Programmplanungszeitraum 2014-2020 erfolgen, in dem das Vereinigte Königreich an 15 Kooperationsprogrammen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ beteiligt ist. Bei zwei dieser Programme — dem PEACE IV (Irland-Vereinigtes Königreich) und Vereinigtes Königreich-Irland (Irland-Nordirland-Schottland) (im Folgenden zusammen „Kooperationsprogramme“) — handelt es sich um Programme unter Beteiligung Nordirlands, die Frieden und Versöhnung sowie die Nord-Süd-Kooperation im Rahmen des Friedensabkommens für Nordirland (im Folgenden „Karfreitagsabkommens“) fördern. Die Union beabsichtigt, diese Programme fortzuführen, auch wenn bis zu dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV keine Anwendung mehr finden, kein Austrittsabkommen in Kraft getreten ist. Daher sollte sich diese Verordnung auf diese Kooperationsprogramme beschränken.