Erwägungsgrund 4 32019R0491
Als Verwaltungsbehörde für die Kooperationsprogramme fungiert die EU-Sonderprogrammstelle (Special EU Programmes Body — SEUPB), die im Rahmen der am 8. März 1999 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Einrichtung von Durchführungsstellen eingerichtet wurde. Da die Kooperationsprogramme Nordirland betreffen, sollten sie mit den notwendigen ergänzenden Bestimmungen fortgeführt werden.