Erwägungsgrund 8 32019R0491
Ab dem Tag, an dem die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich finden, wird das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des „Unionsteils des Programmgebiets“ im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 sein. Daher sollten die Bestimmungen der genannten Verordnung über die Förderfähigkeit von Vorhaben je nach Standort angepasst werden.