Erwägungsgrund 6 32019R0491
Mit Blick auf die Fortsetzung der Kooperationsprogramme mit Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sollte eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und den Behörden des Vereinigten Königreichs geschlossen werden, die ab dem Tag gilt, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden, um die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen der Kooperationsprogrammezu ermöglichen. Falls die erforderlichen Kontrollen und Prüfungen nicht durchgeführt werden können, sollte der Kommission die Möglichkeit gegeben werden, gemäß Artikel 83, 142, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Zahlungsfristen zu unterbrechen, Zahlungen auszusetzen und finanzielle Berichtigungen vorzunehmen.