Erwägungsgrund 7 32019R0491
Im Einklang mit Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollten die Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Genehmigung des Programms PEACE IV (Irland-Vereinigtes Königreich) vom 30. November 2015 und des Programms Interreg VA vom 12. Februar 2015 weiterhin als Finanzierungsbeschluss im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gelten und somit eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen. Das Vereinigte Königreich haftet weiterhin für seine als Mitgliedstaat eingegangenen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf diese rechtlichen Verpflichtungen der Union.