Erwägungsgrund 2 32019R0500
In Ermangelung eines Austrittsabkommens oder einer Verlängerung des Zeitraums von zwei Jahren nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der Union auszutreten, werden auch die Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ab dem 30. März 2019 keine Anwendung mehr finden.