Erwägungsgrund 3 32019R0500
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Unionsbürgerinnen und -bürger vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtmäßig von ihrem Freizügigkeitsrecht oder ihrer Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 45 und Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Gebrauch gemacht haben, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen können sich nicht mehr auf die Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Bezug auf ihre Ansprüche der sozialen Sicherheit stützen, die auf Sachverhalte und Ereignisse sowie auf Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten zurückgehen, die vor dem Austrittsdatum eingetreten sind bzw. zurückgelegt wurden und einen Bezug zum Vereinigten Königreich hatten. Staatenlose und Flüchtlinge, die den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen, wobei ein Bezug zum Vereinigten Königreich vorliegt oder vorlag, und ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen sind ebenso betroffen.