Erwägungsgrund 7 32019R0500
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich im Bereich der sozialen Sicherheit zu der einheitlichen unilateralen Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Gleichstellung und der Zusammenrechnung zu gelangen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene durch eine Koordinierung der Maßnahmen besser verwirklicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.