Erwägungsgrund 8 32019R0500
In Anbetracht dessen, dass die Verträge ab dem 30. März 2019 auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, sofern kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich geschlossen oder der Zweijahreszeitraum nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der Union auszutreten, nicht verlängert wird, sowie angesichts der Notwendigkeit, Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurde es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.