Erwägungsgrund 15 32019R0816
Das ECRIS-TCN sollte nur Angaben zur Identität von Drittstaatsangehörigen enthalten, die von einem Strafgericht in der Union verurteilt wurden. Diese Identitätsangaben sollten alphanumerische Daten und Fingerabdruckdaten umfassen. Es sollte auch möglich sein, Gesichtsbilder aufzunehmen, sofern das Recht des Urteilsmitgliedstaats die Erhebung und Speicherung von Gesichtsbildern einer verurteilten Person zulässt.