Erwägungsgrund 1 32020R1530
Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates muss jeder Mitgliedstaat eine nationale Sicherheitsbehörde einrichten, die mit den in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit festgelegten Aufgaben betraut wird. Gemäß jener Richtlinie kann eine nationale Sicherheitsbehörde eine einseitig von dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtete Stelle oder eine Stelle sein, die von mehreren Mitgliedstaaten mit diesen Aufgaben betraut ist, um eine einheitliche Sicherheitsordnung zu gewährleisten.