Erwägungsgrund 4 32020R1530
Am Ende des Übergangszeitraums wird die zwischenstaatlichen Kommission zu einer durch eine internationale Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat, nämlich Frankreich, und einem Drittland, nämlich dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“), eingerichtete Stelle werden. Sofern in einer das Vereinigte Königreich bindenden internationalen Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird sie nicht länger eine nationale Sicherheitsbehörde nach Unionsrecht sein und wird das Unionsrecht nicht mehr auf den der Rechtshoheit des Vereinigten Königreichs unterstehenden Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung anwendbar sein.