Erwägungsgrund 7 32020R1530
Zu diesem Zweck sollten spezifische Vorschriften für die speziell zuständigen Sicherheitsbehörden sowie für die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Unionsrecht jederzeit von der gemeinsamen speziell zuständigen Sicherheitsbehörde oder, falls dies nicht möglich ist, von seiner nationalen Sicherheitsbehörde angewandt wird.