Erwägungsgrund 8 32020R1530
Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Drittland im Bereich der Eisenbahnsicherheit kann Fragen zur Auslegung des Unionsrechts aufwerfen. Daher sollte dem Gerichtshof der Europäischen Union die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen über solche Fragen übertragen werden.