Erwägungsgrund 2 32020R1530
Mit dem am 12. Februar 1986 in Canterbury unterzeichneten Vertrag zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (im Folgenden „Vertrag von Canterbury“) wurde eine zwischenstaatliche Kommission eingesetzt, die alle den Bau und Betrieb der festen Ärmelkanal-Verbindung betreffenden Angelegenheiten überwacht (im Folgenden „zwischenstaatliche Kommission“).