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In Bezug auf die Regelungen für die Zahlung des Vorschusses aus dem ELER sollte klargestellt werden, dass weder die Verlängerung der aus dem ELER gemäß der vorliegenden Verordnung unterstützten Programme bis zum 31. Dezember 2022 noch die zusätzlichen Mittel, die auf der Grundlage der EURI-Verordnung zur Verfügung gestellt werden, dazu führen sollten, dass zusätzliche Vorschusszahlungen für die betreffenden Programme gewährt werden.
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und des Artikels 38 der Verordnung…
Für die in Artikel 2 vierter, siebter und vierzehnter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genannten Maßnahmen können Ausgaben im Zusammenhang mit…
Für einen Beitrag aus den ESI-Fonds kommen nur Ausgaben in Betracht, die von einem Begünstigten getätigt und zwischen dem Tag der Einreichung der Programme bei…
Um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Mittel, die auf der Grundlage der EURI-Verordnung bereitgestellt werden, ab dem 1. Januar 2021 zur Verfügung stehen,…
In Anbetracht der ernsten Schwierigkeiten, mit denen mehrere Mitgliedstaaten nach wie vor in Bezug auf ihre Finanzstabilität konfrontiert sind, und zur…
Bei der Verwendung der infolge der Anwendung der fakultativen Modulation frei werdenden Mittel dürfen die Obergrenzen des ELER-Beitrags gemäß der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.