Erwägungsgrund 31 32021R2116
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres die Jahresrechnungen, einen jährlichen Leistungsbericht über die Umsetzung des GAP-Strategieplans, die jährliche Übersicht über die abschließenden Prüfberichte und die Verwaltungserklärung übermitteln. Werden diese Unterlagen nicht übermittelt und kann die Kommission somit die Rechnungen der betreffenden Zahlstelle nicht abschließen oder die Förderfähigkeit der Ausgaben nicht anhand gemeldeter Outputs kontrollieren, so sollte die Kommission in der Lage sein, die monatlichen Zahlungen und die vierteljährliche Erstattung auszusetzen, bis die fehlenden Unterlagen eingegangen sind.