Erwägungsgrund 13 32020R2227
Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, diese Verordnung gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens vor dem Tag anzunehmen, an dem das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet, und angesichts der Notwendigkeit, Verfahren zur Genehmigung nachhaltiger Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Gewässern der Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit spätestens bis ab diesem Tag vorzusehen, um eine abrupte Einstellung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.